Pflegegesetz II - Das neue Pflegestärkungsgesetz II

Begutachtungsmodule

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte
  • Außerhäusliche Aktivitäten
  • Haushaltsführung

Begutachtungskriterien

Entscheidend ist nicht der Zeitbedarf der Durchführung der Verrichtungen, sondern der Grad der Selbständigkeit!

Info Pflegeversicherung

1  überwiegend selbstständig 

  • Aktivitäten können größtenteils selbstständig durchgeführt werden
  • Es entsteht ein nur geringer Aufwand der Pflegeperson
  • Motivation, Richten/Zurechtlegen, punktuelle Übernahme

überwiegend unselbstständig 

  • Aktivitäten können nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchgeführt werden 
  • ständige Beaufsichtigung bis hin zur Übernahme eines erheblichen Teils der Handlungsschritte

3  unselbstständig 

  • Aktivitäten werden in der Regel nicht selbstständig durchgeführt 
  • es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden

4  selbstständig 

  • Aktivitäten können ohne Hilfe durchgeführt werden